Rechtstracker.at
Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
Fassungsvergleich zu
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2021
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 06.10.2022 · idF
BGBl. I Nr. 149/2022
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2021 wird die Genehmigung erteilt.