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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 371/2022 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt.