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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 1↗RIS↗
TITEL I
ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Zweck des Abkommens
(1) Zweck dieses Abkommens ist es,
a) eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen,
b) einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und
c) die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln.
(2) In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu intensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehungen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.