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Fassungsvergleich zu Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 141/2023 Art. 1↗RIS↗
(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea
(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.