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Fassungsvergleich zu Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 335/2023 Art. 1↗RIS↗
Ab 20. November 2023 sind die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Angehörigenbonus (§ 21g und § 21h des Bundespflegegeldgesetzes) gegeben. Die Auszahlung des Angehörigenbonus erfolgt ab 1. Dezember 2023.