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Fassungsvergleich zu Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zielsetzungen
Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.