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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 28.09.2024 · idF
BGBl. I Nr. 141/2024
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2023 wird die Genehmigung erteilt.