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Fassungsvergleich zu Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele
2. Planungswerte
3. Versorgungsprozesse und -strukturen
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
5. Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter