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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 226/2025 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.