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Norm
Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Donaustadt
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Donaustadt
BGBl
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Donaustadt
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Donaustadt
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Donaustadt
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF
BGBl. II Nr. 61/2026
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2026 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Donaustadt errichtet.