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Fassungsvergleich zu BFG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2023 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2024 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
123.488,297
304.242,787
Einzahlungen:
102.633,309
325.097,775
Nettofinanzierungsbedarf:
20.854,988
Finanzierungsüberschuss:
20.854,988
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2024 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.