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Fassungsvergleich zu BFG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I.
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
125.851,797
260.388,297
Einzahlungen:
107.569,928
278.670,166
Nettofinanzierungsbedarf:
18.281,869
Finanzierungsüberschuss:
18.281,869
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.