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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1geändertZ 3 bis Z 6 (neu)
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 661/1993 · danach: BGBl. Nr. 534/1996 Art. 1 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 534/1996 · danach: BGBl. II Nr. 372/1999 Art. 1 § 1↗RIS↗
§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
6. Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang für medizinische Verwaltung (Anlage 6)