Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1996Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation
Text
§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen: Paragraph eins, Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang für medizinische Verwaltung (Anlage 6)
Schlagworte
Kulturmanagement
Dokumentnummer
NOR12112196
Alte Dokumentnummer
N6199658286J