Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/1999Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage 6)
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel dieser Verordnung.
Schlagworte
Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
NOR40001105