Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 1geändertlit a
in Kraft 13.06.1975 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 320/1975 · danach: BGBl. Nr. 649/1994 Art. 1 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.1994 · idF BGBl. Nr. 649/1994 Art. 1 § 1↗RIS↗
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder vorzubereiten und sie in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Fertigkeiten vorzubereiten Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.