Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertlit a
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder vorzubereiten und sie in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Fertigkeiten vorzubereiten Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.