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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 10↗RIS↗
Entwarnung
§ 10.
(1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.
(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.