Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10neu
Entwarnung
§ 10.
(1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.
(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.