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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 103geändertBezeichnung, Text
in Kraft 19.07.1984 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 500/1993 Art. 1 § 103↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 15.01.2019 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 103↗RIS↗
§ 103. Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.
(BGBl. Nr. 279/1957, Art Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. I)