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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 105ggeändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 11.07.2002 – 22.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2002 · danach: BGBl. I Nr. 64/2004 Art. 1 § 105g↗RIS↗
in Kraft 23.06.2004 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 105g↗RIS↗
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 105g. Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten, Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.