Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 4a (neu); Abs 5; Abs 6
Allgemeines
§ 11.
(1) Auf die ÖBIB ÖBAG sind die Vorschriften des des GmbH-Gesetzes Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB ÖBAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
(2a) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die ÖBAG nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267c des Unternehmensgesetzbuchs) sind auf die ÖBAG nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuchs keine Anwendung.
(4) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBIB ÖBAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(4a) Wird der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG mehr als zwölf Aufsichtsratssitze innehat. Die Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten beziehungsweise von Aufsichtsratsvorsitzen gemäß § 86 Abs. 2, 4 und 6 des Aktiengesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.
(5) Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBIB ÖBAG mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(6) Alle in Art. I verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 nicht anzuwenden.