Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Allgemeines
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf die ÖBIB sind die Vorschriften des des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (Paragraphen 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des Paragraph 228, Absatz 3, Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBIB sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5)Absatz 5,Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBIB mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(6)Absatz 6,Alle in Art. I verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.Alle in Artikel römisch eins, verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40169462