Rechtstracker.at

Art. 1 § 11

Fassungen
17.05.2000 bis 19.03.2015 — BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 96/2018
Art. 1 § 1120.03.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2015
Art. 1 § 1117.05.200019.03.2015 BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. I Nr. 24/2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015danach: BGBl. I Nr. 37/2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Allgemeines

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (Paragraphen 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des Paragraph 228, Absatz 3, Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.
  6. Absatz 6,Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007568