Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 132aufgehoben
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 132.
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;
2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);
5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);
6. durch Kündigung (§ 134);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);
7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Anmerkung