Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 132Artikel eins, Paragraph 132
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 132.Paragraph 132,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;Mit Ablauf der im Paragraph 126, angeführten Zeit;
Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 133,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 133 a,);
durch Kündigung (§ 134);durch Kündigung (Paragraph 134,);
durch außerordentliche Auflösung (§ 135);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 135,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 15, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40153654