Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 132Artikel eins, Paragraph 132
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 132.Paragraph 132,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;Mit Ablauf der im Paragraph 126, angeführten Zeit;
Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 133,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 133 a,);
durch Kündigung (§ 134);durch Kündigung (Paragraph 134,);
durch außerordentliche Auflösung (§ 135);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 135,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 15, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Dokumentnummer
NOR40099666