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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 141geändertAbs 2 Z 7
in Kraft 30.07.1993 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · danach: BGBl. I Nr. 36/2005 Art. 1 § 141↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 36/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 141↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Dienstnehmerbegriff
§ 141. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
1. In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung, leisten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
Schlagworte
Schulungszweck