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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 142geändertD. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafe…: Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 142↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 142↗RIS↗
D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.
§ 142.
(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.