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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 16neu
in Kraft 01.05.1992 – 28.04.1994 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. Nr. 309/1994 Art. 1 § 16↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 16.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;
2. mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.