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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 18geändertAbs 1 Z 2, Z 5; Abs 1a (aufgehoben); Abs 2 Z 3, Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.05.2011 – 27.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 150/2011 · danach: BGBl. II Nr. 388/2015 Art. 1 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 28.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 388/2015 Art. 1 § 18↗RIS↗
Register
§ 18.
(1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. „St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
3. „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
4. „UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
5. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,
6. „Pers“ für Personalangelegenheiten und
7. „NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(1a) Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)
(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. „Pers“ für Personalangelegenheiten,
3. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,
4. „OstA“ „OStA“ für alle übrigen Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,
5. „NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.