Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2011Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Register
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
„Pers“ für Personalangelegenheiten und
„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(1a)Absatz eins a,Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Pers“ für Personalangelegenheiten,
„HSt“ für Aktenübersendungen,
„OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015
Dokumentnummer
NOR40128490