Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Register
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
„Pers“ für Personalangelegenheiten und
„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Pers“ für Personalangelegenheiten,
„HSt“ für Aktenübersendungen,
„OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
NOR40094324