Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Register
§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:Paragraph 18, (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
„St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach § 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a),„St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach Paragraph 89, StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a),
„UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116b),
„Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
„Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109).
(2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
„Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
„OStA'' für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109).
Schlagworte
Justizverwaltungssache, Privatanklagedelikt
Dokumentnummer
NOR12011602
Alte Dokumentnummer
N1198614546S