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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 19geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 10, Z 11 bis Z 14 (entfallen)
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 27.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 388/2015 Art. 1 § 19↗RIS↗
Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)
(„St'') § 19.
§ 19. Für das Register St „St“ gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer strafbaren Handlung Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Buchstaben Zahlen und sämtliche strafbaren Handlungen Straftaten jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.
2. Nachtragsanzeigen Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.
3. In Strafsachen, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J'' deutlich erkennbar einzutragen. Von der Anwendung dieser Bestimmung kann bei der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien Abstand genommen werden. Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.
4. In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen das Medienwerk, bei Zeitungen auch die Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die Buchstaben „Med'' deutlich erkennbar einzutragen. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme'' ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung eines Medienwerkes nach § 33 Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
5. Auslieferungssachen Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind in der Spalte 7 durch den Buchstaben „A'' deutlich erkennbar hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in der Spalte 16 ersichtlich die entsprechenden Verfahrensschritte zu machen (zB „A. bewilligt'') erfassen.
6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so sind ist für den alle unbekannten Täter in der Spalte 5 Vermerk „UT“ bzw. die Buchstaben „UT'' einzutragen Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.
7. In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen worden ist. Wird der Beschuldigte enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen. Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.
8. Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist das in der jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen senkrechten Strich ersichtlich zu machen. Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
9. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Anklage wegen eines Einspruches keine Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder weil nach Ansicht der Ratskammer einer der im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 StPO genannten Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist in der Spalte 16 die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall mit Blaustift abzustreichen. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
10. Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage (§ 211 StPO) oder des Strafantrages (§ 486 Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der Anklageerhebung durchzustreichen. Erfolgt in diesen Fällen eine neuerliche Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung anzuführen. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.
11. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht wird, oder wird nach § 412 StPO vorgegangen, so ist er mit Blaustift abzustreichen. Wenn dagegen ein Straffall durch Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages oder zum Teil auf diese, zum Teil auf andere Art erledigt wird, ist er mit Rotstift abzustreichen. Wird die Anklage oder der Strafantrag vom Gericht bei allen Beschuldigten mit Urteil erledigt, so ist die fortlaufende Zahl, unter der der Straffall im Register eingetragen ist, mit Rotstift schräg durchzustreichen.
12. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies in der Bemerkungsspalte unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
13. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung nach § 412 StPO im Register abgestrichen worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres fortgesetzt, so sind der Abstrich und die Eintragung der Abbrechung zu tilgen (§ 367 Abs. 5 Geo.). Wird eine solche Sache in einem späteren Jahr fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen. Die Bestimmungen über die Fortsetzung oder Neueintragung sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Straffall, dessen Zahl in Spalte 1 (wegen Abbrechung nach § 422 StPO) schräg durchgestrichen ist, im Anfallsjahr oder in einem späteren Jahr fortgesetzt wird.
14. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung oder Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.