Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 199geändertAbs 1; Abs 2
Zum 3. Hauptstück
§ 199.
(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder Steuerberater beiziehen.
(2) Für den Wirtschaftstreuhänder Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.