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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 19aneu
in Kraft 01.10.2006 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 19a↗RIS↗
Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum
§ 19a.
(1) Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des § 34 WEG 2002 nach Maßgabe des § 14e für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.
(2) Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Abs.1 haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Abs. 4 die Abrechnung gemäß § 34 WEG 2002 zu gliedern in:
a) Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 MRG – ausgenommen dessen Z 7,
b) öffentliche Abgaben im Sinne des § 21 Abs. 2 MRG,
c) Verwaltungskosten,
d) besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG,
e) Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie
f) die übrigen Aufwendungen, die gemäß § 14e dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
(3) § 19 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß § 19 WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.