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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 20neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 20↗RIS↗
Besondere Bestimmungen für das Register „UT''
§ 20. Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
2. Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
3. Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
4. Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.