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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 205geändertÜberschrift, Text
in Kraft 15.12.2012 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 112/2012 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 Art. 1 § 205↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 Art. 1 § 205↗RIS↗
Zu den §§ 195 und, 196, 197b und 197c
§ 205.
Hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht in keinem Fall aufzuerlegen.