Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 21neu
Besondere Bestimmungen für das allgemeine
Register „Nst''
§ 21. (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:
1. Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
2. Berichte der Bezirksanwälte,
3. Strafvollzugssachen,
4. Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
5. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.
(2) Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.