Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
Register „Nst'' § 21.
§ 21. (1) In das Register Nst „NSt“ sind insbesondere einzutragen:
1. Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
2. Berichte der Bezirksanwälte,
3 1. Strafvollzugssachen,
4 2. Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
5 3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.,
(2) 4. Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen. Sonstiges.