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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 22neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 22↗RIS↗
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
(2) Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
(3) Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.