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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 23geändertÜberschrift, Text
in Kraft 14.01.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015 Art. 1 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 17.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 Art. 1 § 23↗RIS↗
II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche Zahlungspflicht im Reorganisations- und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren Restrukturierungsverfahren erster Instanz
§ 23.
(1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich Pauschalgebühr nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag Tarifpost 6 Z I für den künftigen Unterhalt Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen Antragsteller zahlungspflichtig.
(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Schlagworte
(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.
Reorganisationsverfahren