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Art. 1 § 23 GGG

Fassungen
14.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 19/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 23 heute17.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
Art. 1 § 2314.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 2301.01.201513.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
Art. 1 § 2301.07.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
Art. 1 § 2301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
Art. 1 § 2301.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 2301.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 19/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch zwei. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Litera b,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40167907