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Art. 1 § 23 GGG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 128/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 23 heute17.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
Art. 1 § 2314.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 2301.01.201513.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
Art. 1 § 2301.07.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
Art. 1 § 2301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
Art. 1 § 2301.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 2301.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 128/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch zwei. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in

außerstreitigen Verfahren

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Litera b,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40058248