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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 24geändertIII. Verfahren vor dem Verlassenschafts…: Überschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1985 – 16.08.2015 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 Art. 1 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 17.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 Art. 1 § 24↗RIS↗
III. Verlassenschaftsabhandlung Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
§ 24.
(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.:
a) die Erben,
b) die Antragsteller,
c) der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
Schlagworte
Erbschaftssache