Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2 lit a, lit c, lit d (neu), Z 3 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 2 lit b
Aufbewahrungsfristen
§ 27.
(1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
1. nach 20 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
2. nach 10 6 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,
d) Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2010)
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.