Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007BGBl.Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufbewahrungsfristen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2)Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3)Absatz 3,Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
nach 5 Jahren
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise.
Schlagworte
Aktenvernichtung
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR40094336