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Art. 1 § 27 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 27 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2701.10.201027.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 330/2010
Art. 1 § 2701.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2701.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. II Nr. 330/2010

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
  2. Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
  3. Absatz 3,Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
    1. Ziffer eins
      nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
    2. Ziffer 2
      nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      nach 5 Jahren
      1. Litera a
        Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
      2. Litera b
        periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise.

Schlagworte

Aktenvernichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094336