Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.Paragraph 27, (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2)Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3)Absatz 3,Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
nach 5 Jahren
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.
Schlagworte
Aktenvernichtung
Dokumentnummer
NOR12011611
Alte Dokumentnummer
N1198614555S