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Fassungsvergleich zu Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik 1
Art. 1 § 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 22.11.2001 – 10.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 125/2001 · danach: BGBl. I Nr. 30/2008 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 30/2008 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Rat ist vom Bundesminister von der Bundesministerin für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren drei zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundesminister die Bundesministerin für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.