Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rat ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2)Absatz 2,Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 125/2001 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024609