Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2)Absatz 2,Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12012786
Alte Dokumentnummer
N1198910830A